Mit dem Auftauchen eines Goldschakals kann auch in der Steiermark gerechnet werden. Besondere Sorgfalt beim Ansprechen bei der Fuchsjagd ist somit angesagt. Der Goldschakal gleicht einem großen Fuchs, er ist allerdings höherläufig, hat eine kürzere Rute, und sein Balg ist am Rücken grau gefärbt.
Im Wildparagraphen des Jagdgesetzes wird der Goldschakal nicht genannt, er unterliegt also nicht dem Jagdgesetz. Auch in der Artenschutzverordnung wird er nicht angeführt, also steht er auch nicht unter Naturschutz. Es gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des ABGB und des Bundestierschutzgesetzes. Letzteres verbietet das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund.
Das heißt: Ein in der Steiermark eventuell auftauchender Goldschakal darf nicht erlegt werden!


