Januar 2010

Jagdkarte 2010/11

Ab Mitte März erfolgt wieder der Versand der Zahlscheine zur Verlängerung der Landesjagdkarte für das Jagdjahr 2010/11. Die Landesjagdkarte kostet unverändert € 90,– (Mitgliedsbeitrag € 47,56, Versicherungsprämie € 17,44, Landesjagdkartenabgabe € 25,–), die ermäßigte Jagdkarte € 75,50.

Zur Vermeidung von Fehlern möge bitte unbedingt der Originalzahlschein verwendet werden. Auf dem Zahlscheinabschnitt, der beim Jäger verbleibt, ist auf der Rückseite eine Versicherungs-Bestätigung in deutscher und englischer Sprache aufgedruckt (wichtig für Auslandsjagden!). Wird nicht der Originalzahlschein verwendet, sind unbedingt die exakten Beträge (€ 90,- für die Landesjagdkarte!) einzuzahlen und die Jagdkartennummer und das Jagdjahr anzuführen. Unrichtige Beträge oder Teilbeträge werden nicht angenommen und automatisch rücküberwiesen. Durch die Automatisierung der Verbuchung sind händische Eingriffe in das Computerprogramm nicht möglich!

Immer wieder kommen Klagen von Jägern, keinen Zahlschein erhalten zu haben. Meist hängt das mit einer Adress- oder Namensänderung, die der Behörde nicht gemeldet wurde, zusammen. Manchmal ist die Adresse auch unvollständig, dann wird das Poststück nicht zugestellt. Die Behörde ist deshalb jedes Jahr mit einer großen Menge nicht zustellbarer Zahlscheine konfrontiert und kann neue Adressen selbstverständlich auch nicht ausforschen.

Es ergeht daher das dringende Ersuchen an die steirischen Jäger, auf dem Zahlschein des zu Ende gehenden Jagdjahres die Adresse zu überprüfen. Ist die Adresse falsch oder fehlerhaft, muss diese unbedingt noch vor Freitag, 26. Februar 2010 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft richtiggestellt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Zahlschein 2010/11 zur Verlängerung der Jagdkarte auch ordnungsgemäß zugesandt werden kann.

Alle steirischen Jäger werden in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, die Gebühr für die Jagdkarte möglichst rasch nach Zahlscheinerhalt zu begleichen. Nur mit gültiger Jagdkarte gelten z.B. die Ausnahmebestimmungen für Jagdkarteninhaber im Rahmen des Waffengesetzes  (z.B. Führen eines Jagdgewehrs ohne Waffenpass, keine Abkühlphase beim Kauf eines Jagdgewehrs …), nur so besteht ununterbrochener Versicherungsschutz. Der Zahlscheinabschnitt über die erfolgte Einzahlung ist der Jagdkarte beizulegen. Nur so ist deren Gültigkeit gegeben.

Besonders für Jagdpächter und beeidete Jagdschutzorgane ist es unumgänglich, ab dem ersten Tag des neuen Jagdjahres eine gültige Jagdkarte zu besitzen. Die Behörde ist andernfalls nämlich verpflichtet, das Pachtverhältnis aufzulösen oder die Beeidigung zu widerrufen.