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Afrikanische Schweinepest – Vorgehensweise bei Auffinden von verendetem Schwarzwild

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

Gemäß ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung, BGBl. II Nr. 399/2019, müssen alle im Bundesgebiet verendet aufgefundenen Wildschweine dem Amtstierarzt zur Beprobung auf Afrikanische Schweinepest gemeldet werden. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement ersucht um nachstehende Vorgehensweise bei Auffinden eines verendeten Wildschweines.

Bei Auffinden eines verendeten Stückes Schwarzwild ist der örtlich zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das verendete Wildschwein vom Jäger weder berührt noch verbracht werden darf. All das wird vom zuständigen Amtstierarzt organisiert.

Diesen erreicht man während der Amtszeiten telefonisch an der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder außerhalb der Amtszeiten über die Landeswarnzentrale (Tel. Nr.: 130). Der Amtstierarzt setzt sich mit dem, für das jeweilige Revier zuständigen, Jagdausübungsberechtigten in Kontakt und beprobt das verendete Wildschwein vor Ort. Sowohl die Bergung als auch dessen Abtransport erfolgt ausschließlich und strikt nach den Anweisungen des Amtstierarztes.

 

 

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

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