Die Jagdkarte

Die Erstausstellung einer Jagdkarte wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Bezirkshauptmannschaft durchgeführt, welche auch für Adressänderungen zuständig ist. Die jährliche Verlängerung der Landesjagdkarte erfolgt durch die Zusendung eines Zahlscheines in den letzten Märztagen des alten Jagdjahres. Für eine problemlose und zeitgerechte Verlängerung ist es besonders wichtig, dass die Zustelladresse richtig ist, sonst stellt die Post den Zahlschein nicht zu. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes werden Adressänderungen schnell und unbürokratisch erledigt, Nachforschungen über eine neue Adresse jedoch nicht angestellt. Jeder Jagdkarteninhaber ist verpflichtet, eine Adressänderung – sei sie auch noch so minimal – sofort der zuständigen BH zu melden.

Besonders für Jagdpächter und beeidete Jagdschutzorgane ist es unumgänglich, ab dem ersten Tag des neuen Jagdjahres eine gültige Jagdkarte zu besitzen. Die Behörde ist andernfalls nämlich verpflichtet, das Pachtverhältnis aufzulösen oder die Beeidigung zu widerrufen. Aber auch die Ausnahmebestimmungen für Jagdkarteninhaber im Rahmen des Waffengesetzes 1996 sind nur mit einer gültigen Jagdkarte gegeben. Versicherungsschutz besteht ebenfalls nur mit einer gültigen Jagdkarte.

Kostenanteile der Landesjagdkarte (Euro 90,-)

Jagdkarte

Mit dem Zahlschein werden für eine Landesjagdkarte € 90,- und für eine ermäßigte Jagdkarte € 75,50 vorgeschrieben. Von diesen Beträgen entfallen € 47,56 auf den Mitgliedsbeitrag zur Steirischen Landesjägerschaft, € 17,44 bzw. € 15,94 (für die ermäßigte Jagdkarte) auf die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und € 25,- bzw. € 12,- (für die ermäßigte Jagdkarte) auf die Landesjagdkartenabgabe. Die Landesjagdkartenabgabe behält das Land Steiermark ein, aus den Mitgliedsbeiträgen muss die Steirische Landesjägerschaft ihre umfangreichen Aufgaben und Kosten finanzieren, die Versicherungsprämie wird an den Versicherer abgeführt.