III.) Stoppelfelder- und Wintergetreide-Aktion
- Landwirte, die ihre Getreidestoppelfelder nach der Ernte unbearbeitet bis 1. 4. des Folgejahres liegen lassen, erhalten eine Vergütung von Euro 150,- pro Hektar
- Das Feld darf erst ab dem 1. April des Folgejahres umgeackert werden. Wenn durch ein besonders zeitiges Frühjahr die Vegetation so weit fortgeschritten ist, dass auch außerhalb des Stoppelfeldes dem Wild genug Äsung zur Verfügung steht, kann das Umackern ausnahmsweise schon im März erfolgen.
- Eine Einsaat auf das unbearbeitete Stoppelfeld als Winterbegrünung ist vorteilhaft und gestattet.
- Drei Viertel, das sind Euro 112,50 werden von der Landesjägerschaft und ein Viertel – Euro 37,50 – vom Jagdberechtigten (von der Jagdgesellschaft) aufgebracht.
- Die Auszahlung der Gesamtsumme an den Landwirt erfolgt durch die Landesjägerschaft im Mai, wenn vom Jagdberechtigten keine Meldung über Nichteinhalten der Vereinbarung am Landesjagdamt vorliegt.
- Der Anteil des Jagdberechtigten muss bis spätestens 28. 2. auf dem Konto der Steirischen Landesjägerschaft eingelangt sein.
- Eine Förderung ist nur bis zu einer Größe von 1 ha möglich, für Getreidestoppelfelder, die größer als 1 ha sind, wird die Förderung nur für 1 ha ausbezahlt.
Wintergetreide-Aktion
Wintergetreidefelder (Roggen, Weizen, Dinkel, Triticale und Gerste) dienen nicht nur als Brutstätten für Rebhühner, sondern auch als Brutstätten für Fasanhennen. Darüberhinaus sind sie gerne angenommene Winteräsungsflächen für den Feldhasen und das Rehwild.
Der Subventionsbetrag für den Anbau von Wintergetreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Triticale und Gerste) in der Höhe von Euro 180,- pro Hektar wird zu drei Viertel (Euro 135,-) von der Steirischen Landesjägerschaft und zu einem Viertel (Euro 45,-) vom örtlichen Jagdberechtigten aufgebracht. Um die Subvention ist vom Jagdberechtigten mittels eines vorgedruckten Formulars bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jagdjahres anzusuchen. Die Ansuchen werden nach dem Datum ihres Einlangens gereiht, wenn die für die Subvention vorgesehenen Budgetmittel erschöpft sind, kann keine Subvention mehr ausbezahlt werden. Nach dem 31. Oktober einlangende Ansuchen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Folgende Bedingungen werden dem Grundbesitzer bzw. dem Jagdberechtigten auferlegt:
- Feldflächen mit Wintergetreide, die durch Straßen, Bahnlinien und öffentliche Verkehrsflächen gefährdet sind, können nicht gefördert werden.
- Eine zusammenhängende Feldfläche von über 1 ha kann höchstens mit dem Betrag für 1 ha, das sind Euro 180,-, subventioniert werden.
- Unter dieser Voraussetzung können vom Jagdberechtigten mehrere Flächen unterschiedlichen Ausmaßes zur Subvention beantragt werden, ihr Gesamtausmaß pro Revier darf jedoch höchstens 0,5 Prozent der Revierfläche betragen (z.B. bei einer Revierfläche von 200 ha kann eine Wintergetreide-Fläche von 1 Hektar zur Subvention beantragt werden).
- Die Auszahlung des Subventionsbetrages erfolgt ab Mai des folgenden Jagdjahres, vorausgesetzt der Anteil des Jagdberechtigten ist fristgerecht (das ist bis 18. 2. des laufenden Jagdjahres) auf dem Konto der Steirischen Landesjägerschaft eingetroffen.
- Sollte danach ein Wintergetreidefeld nicht umgeackert werden und als Stoppelfeld unbearbeitet bleiben, kann für das Stoppelfeld eine weitere Förderung von Euro 150,- mittels des dafür vorgesehenen Formulars angefordert werden. Die Auszahlung dieser Subvention erfolgt im Mai des darauffolgenden Jagdjahres.
Ich ersuche die Jagdberechtigten, mit den Landwirten in ihrem Revier Gespräche zu führen, um Wintergetreide-Flächen sicherzustellen, die aufgrund ihrer Situierung im Revier als Brutstätten und Äsungsflächen geeignet sind.
Weidmannsheil!
Der Niederwildreferent: LJM-Stv. KR Josef Köck, eh.

