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Förderungen

Förderungen, die von der Steirischen Landesjägerschaft gewährt werden:

Ökoschutzstreifen

Antrag zur Vereinbarung

Förderzweck

Ökologisch wertvolle Flächen, die für die Aufwertung von Niederwild-Lebensräumen von sehr großer Bedeutung sind, wurden von der EU als W 10- und K 10-Flächen definiert. Die Ursprünglichkeit unserer Naturlandschaften soll bewahrt und deren nachhaltige Entwicklung gesichert werden.

Voraussetzungen

Primär muss der Grundbesitzer oder -bewirtschafter im ÖPUL-Programm aufscheinen und einen Mehrfachantrag stellen. Ein Neueinstieg ist nicht mehr möglich.  Es können auf W 10- oder K 10-Flächen angelegte Öko-Schutzstreifen (Hecken) gefördert werden.

 

Diese Heckenstreifen werden vom Jagdberechtigten angelegt, müssen eine Mindestbreite von 8 Metern haben und können beliebig lang sein. Es muss empfohlenes Pflanzmaterial verwendet werden, Feuerbrand-Wirtspflanzen dürfen nicht ausgepflanzt werden.

 

Antrag und Höhe der Förderung

  • Diese Förderung kann bei der Steirischen Landesjägerschaft beantragt werden.
  • Die Förderung für den Landwirt für die Fläche der Ökoschutzstreifen beträgt Euro 300,– /Hektar. 25 Prozent, also Euro 75,– /Hektar werden vom Jagdberechtigten, aufgebracht.
  • Die Auszahlung an den Landwirt kann erst nach Eingang des anteiligen Betrages des Jagdberechtigten bei der Steirischen Landesjägerschaft erfolgen.
  • Konto Nr. 1-00-242.008 bei der Raiffeisenlandesbank , 8010 Graz, BLZ 38000

Prüfungssubvention Jagdhunde

Antrag auf Prüfungssubvention

Förderzweck

Für unser anspruchsvolles jagdliches Handwerk ist der gut ausgebildete Jagdhund unverzichtbarer Begleiter. Die umfassende Ausbildung eines fermen Jagdhundes ist ein großer und verantwortungsvoller Aufwand. Die Prüfungssubvention stellt eine Anerkennung dieser Leistung von Hundeführer und Jagdhund durch die Steirische Landesjägerschaft dar.

 

Voraussetzungen

  • Gültige steirische Jagdkarte
  • Erfolgreich bestandene Leistungsprüfung, die über eine Anlagenprüfung hinausgeht (Ausnahme Erdhunde)

 

Antrag und Höhe der Förderung

  • Schriftlicher Antrag laut Muster (siehe Formulare) spätestens ein halbes Jahr nach der Ablegung einer Leistungsprüfung
  • Abstammungsnachweis im Original
  • Prüfungszeugnis in Kopie
  • Pro Hund wird einmalig eine Subvention von Euro 150,– ausbezahlt

 

Solidaritätszuschuss für Jagdgebrauchshunde

Antrag auf Solidaritätszuschuss

Förderzweck

Dem Eigentümer (Halter) eines Jagdgebrauchshundes kann bei Verletzung oder Verlust seines Hundes im Rahmen eines jagdlichen Einsatzes von der Steirischen Landesjägerschaft unter folgenden Voraussetzungen eine finanzielle Beihilfe aus dem Fonds für einen Solidaritätszuschuss für Jagdgebrauchshunde im jagdlichen Einsatz gewährt werden.

Voraussetzungen

  • Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft (alle Inhaber einer gültigen Jagdkarte),
  • die Eigentümer (Halter) eines jagdlich geführten Jagdgebrauchshundes die Mitglied in einer Jagdgebrauchshundestation sind
  • Antragsstellung innerhalb von 4 Wochen nach dem Vorfall

 

  • Bei Verletzung oder Verlust ist die Bestätigung in Form einer Unterschrift des Jagdleiters, in dessen Jagdgebiet der Jagdgebrauchshund verletzt wurde, erforderlich.
  • Ausgenommen von der Gewährung eines Solidaritätszuschusses für jagdlich geführte Hunde sind Einsätze in Jagdgehegen, bei denen Standgebühren eingehoben werden.

 

Antrag und Höhe der Förderung

  • Bei Verletzung: Mitglied in der Jagdgebrauchshundestation und bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
    • 50% der Tierarztkosten bis maximal € 400,-
    • mit Original – Rechnung

 

  • Bei Verlust: Mitglied in der Jagdgebrauchshundestation und bis zum vollendeten 11. Lebensjahr
    • Kosten des Neuankaufs eines Welpen (Rechnungsbetrag einer bezahlten Rechnung), dessen Reinrassigkeit durch einen Abstammungsnachweis der FCI nachgewiesen wird,
    • bis maximal € 400,-

 

Äsungsflächen im Rotwild-Kerngebiet

Antrag für Asungsflächen im Rotwild-Kerngebiet

Förderzweck

In vielen Gebieten der Steiermark herrscht zunehmender Mangel an ruhigen und ungestörten Äsungsflächen für das Rotwild. Mit dieser Förderung unterstützt die Steirische Landesjägerschaft die Anlage von neuen Äsungsflächen, um unserer größten heimischen Säugetierart die störungsfreie Äsungsaufnahme zu ermöglichen und damit Schäden hintanzuhalten.

Voraussetzungen

  • Revierlage im Rotwild-Kerngebiet mit einem Anteil an Wald und unproduktiven Flächen von über 95% der Jagdfläche
  • Liegt der Anteil unter 95%, werden nur jene Flächen gefördert, die in einem mindestens 200 Hektar großen durchgehenden Waldgebiet liegen
  • Eine Doppelförderung (Almförderung, Rodungsprämie, Bio- und ÖPUL-Förderungen, etc) ist nicht möglich
  • Die neue Fläche muss mit einem mehrspurigen Fahrzeug und maschinell erreichbar sein

 

  • Der neue Standort soll nicht an häufig befahrenen Forststraßen liegen und muss mindestens 200 Meter entfernt von öffentlichen Straßen liegen
  • Auf einen entsprechenden Abstand zu markierten Wanderwegen und Schirouten ist zu achten
  • Eine maximal 2 Jahre alte Bodenanalyse der Fläche muss vorliegen – die Düngung darf nur aufgrund der Werte der Bodenanalyse durchgeführt werden
  • Die neue Fläche muss eine Mindestgröße von 3000 Quadratmetern und eine minimale Breite von 30 Metern aufweisen. Auf der Südseite soll die Fläche einen Mindestabstand von 5-10 Metern zu den ersten Bäumen aufweisen

 

Antrag und Höhe der Förderung

  • Pro 100 Hektar Jagdfläche wird 1 Hektar Neuanlage gefördert, maximal 2 Hektar pro Revier
  • Die Förderung beträgt 20% der Gesamtkosten, höchstens jedoch 500 Euro pro Hektar

 

Um diese Förderung kann mit den entsprechenden Nachweisen bei der Steirischen Landesjägerschaft angesucht werden.

 

Subvention elektronischer Melder für Fangeinrichtungen

Antrag auf Subvention eines elektronischen Meldesystems für Fangeinrichtungen

Übermittlung des Antrages per Post oder an lja@jagd-stmk.at.

Die Jägerschaft spielt eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung und Erhaltung von Lebensräumen in Niederwildrevieren. Aufgrund seines Wissens bewertet der Jäger Kulturen und Landschaften aus Sicht unserer Wildtiere. Er unterstützt die Verlierer unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft und verhindert, dass sich Beutegreifer zu rasch vermehren. Tierschutz und respektvoller Umgang mit jeder Art haben bei allen Maßnahmen oberste Priorität.

Voraussetzungen:

  • Die Subvention wird nur Jagdausübungsberechtigten in den unten angeführten steirischen Jagdbezirken gewährt, auch der Standort des Meldesystems muss in einem der steirischen Niederwildbezirke liegen.
  • Die Subvention wird für folgende Jagdbezirke gewährt: Graz, GU, LB, SO, DL, Weiz, Voitsberg und Hartberg-Fürstenfeld

 

 

  • Förderbar sind nur gewerblich hergestellte elektronische Fallenmeldersysteme, die folgende Kriterien erfüllen:
    • SIM- oder Roamingkartensystem, Meldungen über Serverbetrieb, SMS-, E-Mail- oder Pushbenachrichtigungssystem, mindestens einmalige Statusmeldung pro Tag,
    • Batterie- bzw. Akkuladezustandsübermittlung
    • Empfangsstärkenübermittlung
  • Gefördert werden nur Meldesysteme, die ab inklusive dem Jagdjahr 2018/19 angekauft wurden (Rechnungsdatum). Der Förderantrag muss spätestens drei Monate nach dem Ankauf des/der Meldesystems bzw. Meldesysteme erfolgen (Rechnungsdatum und Datum des Förderantrages).

 

Antrag und Höhe der Förderung

  • Die Subvention kann nur einmalig pro Fallenmelder in Anspruch genommen werden
  • Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller unterzeichnet an die Steirische Landesjägerschaft übermittelt werden
  • Dem Antrag ist die Rechnungskopie eines Gewerbebetriebes beizulegen
  • Die Beurteilung der Förderbarkeit erfolgt durch die Landesjägerschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Pro Jagdrevier werden maximal zwei Fallenmeldersysteme mit jeweils Euro 50,– pro System gefördert

 

Förderung von Sämereien für Stilllegungsflächen

Antrag zur Förderung von Sämereien

 

Eine EU-konforme Landwirtschaft sieht Stilllegungsflächen vor.

Nach Absprache zwischen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Steirischen Landesjägerschaft besteht unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit, für Stilllegungsflächen, die jagdlich wertvoll sind, dem Grundbesitzer oder Bewirtschafter das Saatgut Steirische Wildäsungsmischung (Bedarf pro Hektar 32 kg) für eine dreijährige Stilllegung zur Verfügung zu stellen.

Als Gegenleistung gibt der Bewirtschafter die Zusicherung, bei eigener Bewirtschaftung den Mulchschnitt während einer Stilllegungsperiode nicht vor dem 1. August durchzuführen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Bewirtschaftung, die die AMA vorschreibt, auch von der örtlichen Jägerschaft durchgeführt wird. Dafür ist aber das gegenseitige Einverständnis von Bewirtschafter und Jagdberechtigtem herzustellen.

Um eine Förderung des Saatguts kann nicht nur bei der Steirischen Landesjägerschaft angesucht werden, auch beim Steirischen Jagdschutzverein.

 

Voraussetzungen für eine Förderung des Saatgutes durch die Steirische Landesjägerschaft sind:

  • Der Jagdberechtigte schließt mit dem Bewirtschafter eine Vereinbarung ab. Die Formulare dafür liegen bei den Bezriksjagdämtern und den Bezirkskammern auf.
  • Die Förderfläche hat eine wildfreundliche Lage ( Bahn, Straße bachten!)
  • Die geförderte Fläche darf pro Feldstück einen Hektar nicht übersteigen.
  • Sollte schon im ersten Jahr ein Mulchschnitt bzw. Häckselschnitt nach dem 1. August erfolgen, darf maximal ein Drittel der Fläche auf einmal gemulcht bzw. gehäckselt werden, so dass auf der Restfläche die Deckung erhalten bleibt.

Die Aussaat muss bis zum 15.5. erfolgen.

Die Förderung der Landesjägerschaft beträgt 30% der Saatgutkosten. Die restlichen Kosten müssen vom Jagdberechtigten übernommen werden (Ansuchen beim Steirischen Jagdschutzverein möglich).

Die Saatgutzusammenstellung wurde in Anlehnung an die bewährte Moser-Mischung von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zusammengestellt und ist in dieser Form AMA-tauglich. Die Einsaat bietet auf Grund ihrer Zusammensetzung ab dem Spätsommer eine hervorragende Deckung und eine Ganzjahresäsung für Reh- und Niederwild. Als besonders wertvoll erweist sich die Steirische Wildäsungsmischung im Frühjahr, da sie dem Fasan und dem Rebhuhn zur Eiablage und zum Brüten gute Deckung bietet.

 

 

 

Förderung des Ankaufs von Saatgut für Blühstreifen/Blühwiesen

Antrag Saatgutankauf 

Voraussetzungen

  • Bedingungen: erste Mahd frühestens am 15. Juli mit nachfolgender Entfernung des Schnittgutes.
  • Umbruch der ausgeschiedenen Flächen frühestens drei Jahre nach Begründung.
  • Antragsteller können auch hier nur Jagdgesellschaften und Jagdvereine sein.
  • Die zu fördernden Flächen müssen nachvollziehbar wieder aufzufinden sein und auf Nachfrage besichtigt werden können.

 

Höhe der Förderung

  • Die Förderung ist nur gegen Vorlage der Originalrechnung möglich.
  • Die Ankaufsförderung erstreckt sich über 50% des Betrages des gekauften Saatgutes.
  • Maximal sind 200,-€ pro Niederwildrevier möglich.

Förderung des Ankaufs von Saatgut für schneedruckunempfindliche Wildäcker für Niederwild

Antrag Saatgutankauf

Voraussetzungen

Bedingungen: Keine mechanische oder chemische Bearbeitung der Fläche innerhalb des Zeitraumes von 15.9 bis zum 15.3. Das bedeutet, dass die Einsaat spätestens am 15.9 erfolgen und frühestens zum 15.3. umgebrochen werden darf.
Dies soll eine intakte Gründecke über den Winter schaffen.

Für das Saatgut wird verlangt, dass von nachfolgend aufgezählten Arten zumindest 3 Komponenten zu verwenden sind. Diese Arten müssen nach Sicherung der Kultur jeweils zumindest 10% der Bearbeitungsfläche ausmachen.

• Senf
• Buchweizen
• Sonnenblume
• Winterrübse (Perko)
• Rotklee
• Phazelie

Der Bezug der betreffenden Mischungen ist vom Förderungswerber frei zu wählen, -die Mindestanforderungen jedenfalls nachzuweisen.
Antragsteller können auch hier nur Jagdgesellschaften und Jagdvereine sein.
Die zu fördernden Flächen müssen nachvollziehbar wieder aufzufinden sein und auf Nachfrage besichtigt werden können.

 

Höhe der Förderung

  • Ankaufsförderung des Saatguts in der Höhe von 50% des Betrages gegen Vorlage der Originalrechnung.
  • Maximal möglicher Förderbetrag je Niederwildrevier in der Höhe von 200,-€.

 

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