Wiederholungsprüfung Aufsichtsjäger 2024
Gemäß § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung der
Prüfung für den Jagdschutzdienst, haben sich die Prüfungswerber schriftlich um die Zulassung
zur Wiederholungsprüfung zu bewerben.
Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes werden zur Prüfung nur Personen
zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Das Ansuchen ist bis zum 20. September 2024 beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung, Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz, (E-Mail:
abteilung10@stmk.gv.at) einzubringen. Verspätet eingelangte Gesuche können für die
ab 22. Oktober 2024 stattfindende Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt werden.
Eine Information der Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
Link zum Erlass zur Wiederholungsprüfung Aufsichtsjäger
Die Steirischen Jägerinnen und Jäger leben mit der Natur –
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