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Krähenverordnung ab 5. Mai 2026

 

Die neue Krähenverordnung ist mit 5. Mai 2026 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2026.

 

Zur Abwendung von erheblichen Schäden ist bis zum 31. Dezember 2026 die Erlegung von 7.700 Nebel- und Rabenkrähen mit einer für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe zulässig – die Erlegung hat durch den Jagdausübungsberechtigten oder von diesem beauftragte InhaberInnen einer gültigen Jagdkarte zu erfolgen.

 

Ein Meldesystem zur Überwachung der Einhaltung der genannten Kriterien wird über das Wildinformationssystem WIS zur Verfügung gestellt.

 

Bis 30. Juni ist nur die Erlegung von Junggesellentrupps zulässig.

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