Hier ein detailierter Überblick über die 22. Jagdgesetznovelle
Der Begriff „Wildtiermanagement“ wird in das Jagdgesetz aufgenommen: Das beinhaltet u.a. die Wildtierforschung, das Wildtier- und Lebensraummonitoring, die Erstellung von Fachkonzepten und Fachplänen, die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren, die wildökologische Raumplanung
Nach der einmaligen Absolvierung eines Kurses können JägerInnen mit gültiger Jagdkarte AUSSCHLIESSLICH Schwarzwild und dieses NUR auf landwirtschaftlichen Flächen (Ackerbauflächen, Wiesen, Almen, landwirtschaftliche Kulturen) mit Nachtzieltechnik zur Vermeidung von Wildschäden bejagen
Wird im Rahmen der Wolfsverordnung ein Schad- oder Risikowolf zum Abschuss freigegeben, kann auch hier Nachtzieltechnik zum Einsatz kommen
Wildschutzgebiete können auch für frei überwinterndes Rot-, Gams- und Steinwild, im Bereich von Überwinterungsgebieten des Auer- und Birkwildes sowie des Schnee- und Steinhuhns beantragt werden
Eine verpflichtende Besprechung zwischen Bezirksjägermeisterinnen/ Bezirksjägermeister und Bezirksverwaltungsbehörde im Vorfeld zur Abschussplangenehmigung wird eingeführt
Bei in Not geratenem, verletztem oder krankem Wild, das dringend Hilfe benötigt, können im Notfall auch Netze, Schlingen, veterinärrechtlich zulässige Betäubungsmittel oder ähnliches zum Einsatz kommen
Werden aufgrund von Schäden Abschüsse über den festgesetzten Abschussplan oder über die reguläre Jagdzeit hinaus festgesetzt, sind die Trophäen erlegter Stücke künftig zwingend bei der Behörde abzugeben
Zu den Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft zählt künftig auch die Erarbeitung von Richtlinien für die Kursinhalte der JungjägerInnen-Ausbildung
Wildfütterungen für Rotwild, Steinwild, Muffelwild und Schwarzwild sind durch die Behörde zu genehmigen
Im Falle von Wildschäden besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt
Die Steirischen Jägerinnen und Jäger leben mit der Natur –
gerne beantworten wir Ihre Fragen!