Die am 7. Dezember 2023 beschlossene und mit 12. Dezember 2023 in Kraft gesetzte „Wolfsverordnung“ beinhaltet folgende Regelungen, unter welchen Umständen Wölfe verscheucht, vergrämt oder erlegt werden dürfen:
Risikowolf:
• Wolf dringt in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen ein (ohne Menschenkontakt)
• Wolf mit auffälligem bzw. kritischem Verhalten zeigt keinen Lerneffekt auf mehrfache Vergrämungsmaßnahmen
• Wolf verfolgt Mensch oder Mensch mit Hund in Leinendistanz, verhält sich nicht aggressiv
• Wolf verhält sich gegenüber dem Menschen ohne ersichtlichen Grund aggressiv
• Wolf nähert sich Mensch mit Hund in Leinendistanz und verhält sich aggressiv
Schadwolf:
• Wolf überwindet innerhalb von vier Wochen mehrmalig sachgerechten Herdenschutz und verletzt und/oder tötet nachweislich ein oder mehrere Nutztiere
Wer entscheidet, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind?
Im Zuge einer Prüfung durch Amtssachverständige für Naturschutz und für Wildökologie wird entschieden, ob ein Wolf, der die oben beschriebenen Verhaltensweisen an den Tag legt, erlegt werden darf.
Was passiert dann?
Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen erfüllt und das Erlegen eines Wolfes zulässig ist, gelten folgende Regelungen:
• Innerhalb von 4 Wochen nach dem letzten Vorfall
• In einem Radius von zehn Kilometern um den letzten Vorfall
• Wenn der Wolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Wolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt
Monitoring:
Sämtliche Vorfälle in Zusammenhang mit Wölfen (Sichtung, Erlegung) sind unverzüglich zu melden und tote Wölfe zur Beweissicherung und Untersuchung an eine von der Landesregierung beauftragte Einrichtung zu übergeben.
Landesgesetzblatt
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