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Jagdgesetznovelle mit 7. Juli 2026 in Kraft getreten

 

Sonderwochennews zur Jagdgesetznovelle 

 

Verpachtung von Jagdgebieten (§ 7, § 24)
Jagdgebiete ab Eigenjagdgröße können über Lagepläne samt Flächenangaben und Grundstücksverzeichnissen an die Behörde übermittelt und so verpachtet werden.
Bei Vorliegen eines qualifizierten Pächtervorschlages hat der Gemeinderat 8 Wochen ab Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode zu entsprechen.

Jägerprüfung (§ 37)
Jagdprüfungszeugnisse anderer Bundesländer bzw. Staaten können der Behörde vorgelegt und damit eine Steirische Landesjagdkarte gelöst werden.

Jagdzeiten, Artenschutz und Abschussmeldung (§§ 49, 49a, 49b)
Ausnahmen für Wildarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie werden über das Jagdgesetz geregelt und über die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde erteilt:
Ausnahmen für Nebel- und Rabenkrähen sind nunmehr im Jagdgesetz geregelt. Wolf, Bär, Fischotter, Luchs und Wildkatze unterliegen ausschließlich dem Jagdgesetz. Rechtmäßig erlegte Exemplare dieser Arten unterliegen dem Aneignungsrecht des Jägers.

Abschussplan (§ 56)
Bei Festsetzungen des Abschussplanes für Gams- und Steinwild ist der Art. 14 FFH-Richtlinie (Günstiger Erhaltungszustand) zu berücksichtigen.

Die rotwildfreie Zone im Süden der Steiermark gilt auch für Damwild.

§ 56 Abs. 3b (Rotwild): In Revieren mit geringer Wilddichte können über Antrag des Jagdausübungsberechtigten zahlenmäßig unbegrenzt Kahlwild und Spießhirsche erlegt werden. Die Freigabe von Hirschen der Klasse III (2-5jährig) kann nur über einen Abschussplan erfolgen.

§ 56 Abs. 3c (Rotwild): Für mehrere Jagdgebiete kann der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III unter der Voraussetzung, dass in diesen Revieren in den letzten Jagdjahren entsprechend der Struktur des Rotwildbestandes eine ausreichende Anzahl von Kahlwild erlegt wurde, über Antrag des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt.

§ 56 Abs. 3e Die Meldepflicht für den Bezirksjägermeisters an die Behörde für Abweichungen vom Abschussplan besteht für jene Abweichungen, die nicht nur geringfügig sind, der Unterscheidung liegt ein Kriterienkatalog zugrunde. Die Meldung an die Behörde ist auch der zuständigen Kammer für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

§ 56 Abs. 4 Abschussmeldungen sind binnen sieben Werktagen zu tätigen.

Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Nachtzieltechnik (§ 58)
Auf landwirtschaftlichen Flächen wird der Einsatz von Nachtzieltechnik von Schwarzwild auf Steinmarder, Baummarder (Edelmarder), Marderhund, Iltis, Waschbär, Bisam, Nutria, Fuchs, Goldschakal und Dachs ausgedehnt. Voraussetzung ist weiterhing der Nachweis der Absolvierung einer Schulung durch die Steirische Landesjägerschaft und die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten im jeweiligen Revier. Bereits absolvierte Schulungen behalten ihre Gültigkeit auch im Hinblick auf den erweiterten Einsatzbereich.

Aus landwirtschaftlichen Wildhaltungen oder Tiergärten ausgebrochenes Schalenwild (§ 66)
Es besteht eine Mitteilungspflicht des Wildhalters oder Tiergartenbetreibers an die Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Reviere und die Behörde. Nach 42 Tagen dürfen die ausgebrochenen Stücke ohne Bewilligung oder Auftrag ganzjährig unter Einhaltung des Mutterschutzes, erlegt werden und über eine Abschussmeldung binnen 7 Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden.

Zu den einzelnen Punkten über den untenstehenden Link!

 

Übersicht Jagdgesetznovelle

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