Die aktuellen Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung des Corona-Virus haben die Frage aufgeworfen, inwieweit die Jagdausübung betroffen bzw. unter diesen Umständen noch möglich ist. Dazu liegen „JAGD ÖSTERREICH“ folgende Informationen vor:
Die derzeit gültigen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 15.3.2020 beinhaltet in § 1 das Verbot des Betretens öffentlicher Orte. § 2 führt eine Reihe von Ausnahmen vom Verbot an, u.a. für Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
Daraus folgt:
Unter Einhaltung der verordneten Maßnahmen (Mindestabstand, Personen aus dem selben Haushalt, Desinfektion, Hände waschen) ist erlaubt:
Das ist NICHT erlaubt:
Die Steirischen Jägerinnen und Jäger leben mit der Natur –
gerne beantworten wir Ihre Fragen!
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